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Auswertung mit ALK

Informationen zur Neugestaltung der Niederschlagswassergebühr

Die bisherige Gebührensituation:
Die Gebühr für Abwasser wurde bisher nach dem Frischwasserverbrauch erhoben. Diese Gebühreneinnahmen decken neben der Schmutzwasserbehandlung auch Leistungen der Niederschlagswasserbeseitigung. Somit ist in der Abwassergebühr schon immer ein pauschaler Beitrag für die Niederschlagswassergebühr enthalten.
Die Niederschlagswasserbeseitigung auf den Straßenflächen ist mit einem pauschalen Betrag enthalten, der jährlich entsprechend den Ausgaben des Abwasserbetriebes angepasst wird.

Warum gibt es künftig getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser?

Den bisherigen Berechnungen der Abwassergebühr lag die vereinfachte Annahme zu Grunde.

Frischwassermenge = Abwassermenge

Das heißt, es wurden in der Abwassergebühr alle Kosten für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers und die Beseitigung des Niederschlagwassers von Dachflächen, Einfahrten usw. zusammen über das verbrauchte Trinkwasser in Rechnung gestellt.

Nach dem heutigen Stand ist diese Gebührenberechnung für Abwasser durch die pauschale Umverteilung in Niederschlagswassergebühren nicht mehr zulässig. Die Größe der abflusswirksamen Flächen und damit der tatsächliche Niederschlagswasserabfluss in die Kanalisation werden damit nicht berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass beispielsweise Bewohner in Gebäuden mit hohem Trinkwasserverbrauch (z.B. Mehrfamilienhaus) die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung von großflächigen Gebäuden mit geringem Trinkwasserverbrauch mittragen.

Auch aus einer inzwischen gängigen Rechtsprechungspraxis haben sich die Kommunen daher entschlossen, folgende Berechnungsgrundlagen für die Abwassergebühr einzuführen:

1. Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher nach der bezogenen Wassermenge berechnet.

2. Für die Niederschlagswassergebühr werden die abflusswirksamen Flächen eines Grundstückes herangezogen. Hierzu gehören die überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser direkt über die Grundstücksentwässerungsanlage in die Kanalisation gelangt. Es zählen aber auch die so genannten indirekt einleitenden Flächen dazu, z.B. Garagenzufahrten, die über den Gehweg in den Straßenablauf entwässern.

Es wird also keine neue Gebühr erhoben. Vielmehr wird die bestehende Abwassergebühr verursachergerechter aufgeteilt. In Abhängigkeit von der Größe der überbauten und befestigten Flächen auf den Grundstücken wird sich in der Regel eine geringfügige Senkung der Gebühren ergeben.

Wie wird dieses Projekt durchgeführt?
Durch eine Befliegung werden die versiegelten Flächen erfasst. Bei der Auswertung der Luftbildaufnahmen wurden überbaute (Dachflächen) und befestigten Gründstücksflächen in Abhängigkeit des Oberflächenmaterials (z.B. Asphalt, Pflaster) ermittelt. Durch die Überlagerung mit den amtlichen Katasterunterlagen kann die Flächenversiegelung für jedes einzelne Grundstück ermittelt werden.

Arten der versiegelten Flächen
Je nach Art der Oberflächenbefestigung gelangt Niederschlagswasser zeitlich verzögert mehr oder weniger mengenreduziert zum Abfluss und somit in die öffentliche Kanalisation. Diesem Umstand wird durch "Abflussfaktoren in Abhängigkeit der Oberflächenbefestigung" (Abflussbeiwert) Rechnung getragen.

Bei Dachflächen wird zwischen drei Ausführungen unterschieden. Die Abflussbeiwerte liegen zwischen 0,2 und 0,9. Die sonstigen befestigten Grundstücksflächen wurden in fünf Gruppen eingeteilt, der Abflussbeiwert liegt zwischen 0,2 und 0,8. Bei einem Ziegeldach mit einer Größe von 150m² und einem Abflussbeiwert von 0,9 ergibt sich eine gebührenrelevante Fläche von 135m² (siehe Zeile 1.1 im Flächenermittlungsbogen).

Zisternen
Die Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück hat neben ökologischen Vorteilen auch positive Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz einschließlich Kläranlage.

Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³; gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen.
1. ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,
2. mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts(in Kubikmetern) durch 0,07 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,14 ergibt.

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Die Mitarbeit der Grundstückseigentümer ist erforderlich, da
1. bei der Luftbildauswertung zum Teil auch Flächen erfasst wurden, die nicht in die städtische Kanalisation entwässern. Die versiegelten Flächen sind in einem Flächenerfassungsbogen eingetragen. Um jedoch die genaue Summe der an die Kanalisation angeschlossenen Flächen zu berechnen, werden die Flächenerfassungsbögen den Grundstückseigentümern zur Korrektur übersandt.
2. und / oder nach der Befliegung Veränderungen auf dem Grundstück erfolgt sein können.
Aus diesem Grund erhalten die Eigentümer einen Flächenermittlungsbogen. Auf der ersten Seite sind die durch die Befliegung festgestellten versiegelten Flächen aufgeführt, auf der zweiten Seite werden Ihnen die ermittelten Flächen in einem Kartenausschnitt bzw. einem Luftbild zur besseren Übersicht dargestellt.

Erläuterungen zum Flächenermittlungsbogen
In Spalte 3 sind die ermittelten Flächen ausgewiesen, auf der zweiten Seite sind diese nochmals zeichnerisch dargestellt. Korrigierte Flächen sind vom Eigentümer in Spalte 5 sowie der zeichnerischen Darstellung einzutragen.
Zisternen konnten bei der Luftbildauswertung nicht erfasst werden. Sofern auf dem Grundstück eine solche Anlage vorhanden ist und versiegelte Flächen in diese entwässern, sind in Spalte 5 des Erfassungsbogens das Fassungsvermögen (m⊃3;) der Zisterne unter dem Punkt 3 und die angeschlossene Fläche (m⊃2;) bei dem entsprechenden Unterpunkt (3.1 – 3.4) einzutragen.
Der Flächenermittlungsbogen ist vom Grundstückseigentümer oder seinem Bevollmächtigten (Verwalter) zu unterschreiben.

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